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   OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 264/07   

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OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 264/07 (https://dejure.org/2011,24549)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09.02.2011 - 1 Bf 264/07 (https://dejure.org/2011,24549)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - 1 Bf 264/07 (https://dejure.org/2011,24549)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Feuerwehrbeamte erhalten finanziellen Ausgleich

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Feuerwehrbeamte erhalten finanziellen Ausgleich

  • feuerwehr-ub.de (Kurzinformation)

    Reduzierung angeordneter Arbeitszeit - Feuerwehrbeamte haben Anspruch auf Entschädigung bei Mehrarbeit

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 264/07
    Die Verlängerung der Arbeitszeit widerspreche dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-303/98 - Simap.

    Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-303/98 berufen.

    Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil vom 25. November 2010 (C-429/09, Fuß) bekräftigt, dass Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG den Betroffenen bei einer Verletzung Rechte verleihen wolle und dass sich aus dem Urteil vom 3. Oktober 2000 (C- 303/98, Simap) hinreichend klar und genau die Anwendung auch für den Bereitschaftsdienst der Feuerwehr ergebe.

    Der Europäische Gerichtshof hat mit vom Urteil vom 3. Oktober 2000 (C-303/98, Simap, Slg. 2000, I-7963 Rn. 70) unmissverständlich entschieden, dass die Arbeitszeit, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsort abgeleistet wird, unter den Begriff "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88 fällt (EuGH, Urt. v. 25.11.2010, C-429/09, Fuß).

    Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich sind daher eng auszulegen (EuGH, Urt. v. 3.10.2000, C-303/98, Simap, a.a.O., Rn. 34, 35).

    Der Wortlaut der Ausnahme des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/391/EWG, der sich auf spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst bezieht, lässt nur solche Tätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie verbleiben, die in außergewöhnlichen Situationen z.B. bei Erdbeben, Naturunglücken oder technologischen Katastrophen ausgeübt werden (EuGH, Urt. v. 3.10.2000, C-303/98, Simap, a.a.O., Rn. 36 f., Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.12.1999 zu C-303/98,).

    Auch der Europäische Gerichtshof ist in dem Urteil vom 25. November 2010 (C-429/09, Fuß, Rn. 54) davon ausgegangen, dass die Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie auf Feuerwehrbeamte mit dem Urteil vom 3. Oktober 2000 (C-303/98, Simap, a.aO) offenkundig im Sinne des Europarechts wurde und nicht, wie die Beklagte vorträgt, ab dem Urteil vom 5. Oktober 2004 (C-397/01, Pfeiffer, Slg 2004 I-8835).

    Darauf hat der Einzelne aus diesen Vorschriften einen Anspruch (EuGH, Urt. v. 3.10.2000, C-303/98, Simap, Slg. 2000, I-7963 Rn. 70).

    Seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 (Rs C-303/98, Simap) bestand allerdings in weiten Kreisen der Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr Hamburg die - berechtigte - Ansicht, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß Art. 6 der Richtlinie 93/104/EG auch für sie nur 48 Stunden pro Woche betrage.

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 28.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 264/07
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. Mai 2003 (DÖV 2003, 1035) unter Rückgriff auf § 242 BGB einen Anspruch auf Freizeitausgleich von Beamten in Fällen rechtswidriger Inanspruchnahme der Arbeitskraft zugebilligt.

    Bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 (ZBR 2003, 383) sei in der Rechtsprechung kein Anspruch auf Ausgleich rechtswidrig abgeforderter Zuvielarbeit anerkannt worden.

    Der Aufwand an Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust an Freizeit als solcher ist grundsätzlich kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden (BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, a.a.O.).

    § 76 Abs. 2 HmbBG a.F. ist daher nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, welche die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.6.2009, juris; Urt. v. 28.5.2003, ZBR 2003, 383 m.w.N.).

    Bei der Heranziehung zu einem Zusatzdienst, der rechtswidrig gefordert wurde, weil die regelmäßige Wochenarbeitszeit fehlerhaft festgesetzt worden ist, erscheint deshalb eine Dienstbefreiung als angemessen, die ebenso lang ist wie die Zeit, die der Beamte allmonatlich insgesamt über die ohne Ausgleich höchstzulässige Mehrarbeit von 5 Stunden pro Monat hinaus gearbeitet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, a.a.O., Beschl. v. 10.6.2009, 2 B 26/09, Rn. 9, juris; OVG Münster, Urt. v. 7.5.2009, 1 A 2652/07, juris, Rn. 147 m.w.N.; OVG Saarlouis, Urt. v. 19.7.2007, 1 R 20/05, juris, Rn. 53.).

    § 76 Abs. 2 HmbBG a.F. ist daher nach Treu und Glauben in einer Weise zu ergänzen, welche die beiderseitigen Interessen zu einem billigen Ausgleich bringt und dabei dem Sinn und Zweck der Arbeitszeitregelung gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.6.2009, juris; Urt. v. 28.5.2003, ZBR 2003, 383 m.w.N.).

    Der Aufwand an Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust an Freizeit als solcher ist kein durch Geld zu ersetzender materieller Schaden (BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, a.a.O.).

    Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Leistungsansprüche der Beamten, wenn anderenfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, ZBR 2003, 383, 384 m.w.N.).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 264/07
    Der EuGH entschied mit Beschluss vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-52/04 - Personalrat der Feuerwehr Hamburg - auf eine Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung von Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 sowie Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993, dass die Tätigkeiten, die von den Einsatzkräften einer staatlichen Feuerwehr ausgeübt werden, in der Regel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sodass Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG grundsätzlich der Überschreitung der Obergrenze von 48 Stunden entgegensteht, die für die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst vorgesehen ist.

    Die Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG bzw. 93/104/EG auf Einsatzkräfte der Feuerwehr sei abschließend erst durch den Beschluss des EuGH vom 15. Juli 2005 in der Rechtssache C-52/04 - Personalrat der Feuerwehr Hamburg - geklärt worden.

    Die Rechtslage sei bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juli 2005 (C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg) unübersichtlich und unklar gewesen.

    Damit hätten die Voraussetzungen für einen europarechtlichen Schadensersatzanspruch vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14. Juli 2005 (C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg) nicht vollständig vorgelegen.

    Der Europäische Gerichtshof hat durch Beschluss vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-52/04 (Personalrat der Feuerwehr Hamburg, Slg 2005, I-7111) die Anwendbarkeit der Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 (ABl. L 183 S. 1) und der Richtlinie 93/104/EG hinsichtlich der Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden für hamburgische Feuerwehrbeamte festgestellt.

    Ihr Zweck ist es, einen wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (EuGH, Beschl. v. 14.7.2005, C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, a.a.O. Rn. 42).

    Denn die Beklagte hat nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshof vom 14. Juli 2005 (C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, a.a.O.) sogleich die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit für Feuerwehrleute im Einsatzdienst von 50 auf 48 Stunden reduziert.

    Zwar hatte sich die Erkenntnis, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 ArbzVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. Dezember 1998 insoweit offenkundig qualifiziert gegen Art. 6 und Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 93/104/EG verstieß, als sie trotz des Erlasses eines Urteils des Gerichtshofes in einem Vorabentscheidungsverfahren, aus dem sich die Pflichtwidrigkeit der unzureichenden Umsetzung der Richtlinie ergibt, fortbestanden hat, in der Bundesrepublik Deutschland offenbar erst mit dem Beschluss des EuGH vom 14. Juli 2005 (Rs C- 52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg) endgültig durchgesetzt.

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 264/07
    Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil vom 25. November 2010 (C-429/09, Fuß) bekräftigt, dass Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG den Betroffenen bei einer Verletzung Rechte verleihen wolle und dass sich aus dem Urteil vom 3. Oktober 2000 (C- 303/98, Simap) hinreichend klar und genau die Anwendung auch für den Bereitschaftsdienst der Feuerwehr ergebe.

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. November 2010 (C-429/09, Fuß) ergebe sich nichts anderes.

    Der Europäische Gerichtshof hat mit vom Urteil vom 3. Oktober 2000 (C-303/98, Simap, Slg. 2000, I-7963 Rn. 70) unmissverständlich entschieden, dass die Arbeitszeit, die von Bediensteten im Rahmen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst in Form persönlicher Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsort abgeleistet wird, unter den Begriff "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88 fällt (EuGH, Urt. v. 25.11.2010, C-429/09, Fuß).

    Auch der Europäische Gerichtshof ist in dem Urteil vom 25. November 2010 (C-429/09, Fuß, Rn. 54) davon ausgegangen, dass die Anwendung der Arbeitszeitrichtlinie auf Feuerwehrbeamte mit dem Urteil vom 3. Oktober 2000 (C-303/98, Simap, a.aO) offenkundig im Sinne des Europarechts wurde und nicht, wie die Beklagte vorträgt, ab dem Urteil vom 5. Oktober 2004 (C-397/01, Pfeiffer, Slg 2004 I-8835).

    Daher kann ein Ersatz des Schadens, der einem Betroffenen durch Verstoß der Behörden des Mitgliedsstaates gegen Art. 6 der Richtlinien 93/104/EG oder 2003/88 entstanden ist, nicht davon abhängig gemacht werden, dass zuvor ein Antrag auf Einhaltung dieser Bestimmungen bei seinem Arbeitgeber gestellt wurde (EuGH, Urt. v. 25.11.2010, C-429/09, Fuß, Rn. 90).

  • BVerwG, 28.05.2003 - 2 C 35.02

    Arbeitszeit der Bundesbeamten im Beitrittsgebiet; zu hoch festgesetzte

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 264/07
    Auch für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, ZBR 2003, 385).

    Für beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche ist der Schadensbegriff maßgebend, der den §§ 249 ff. BGB zugrunde liegt (BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, ZBR 2003, 385).

    Einem solchen Anspruch steht die strikte Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG = § 3 Abs. 1 HmbBesG) entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.5.2003, ZBR 2003, 385, 386).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 264/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist dem System der Verträge, auf denen die Union beruht, der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden zu entnehmen, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen (vgl. Urt. vom 19.11.1991, C-6/90, , Francovich, Slg. 1991, I-5357, Rn. 35, vom 5.3.1996, C-46/93, Brasserie du pêcheur, Slg. 1996, I-1029, Rn. 31, und vom 24.3.2009, C-445/06, Danske Slagterier, Slg. 2009, I-0000 Rn. 19).

    d) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 5.3.1996, C-46/93, Brasserie du pêcheur, a.a.O. Rn. 78 ff.), dass die Verpflichtung zum Ersatz der dem Einzelnen durch Verstoß gegen Unionsrecht entstandenen Schäden nicht von einer an den Verschuldensbegriff geknüpften Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, die über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht hinausgeht.

    Nach einem allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz muss sich der Geschädigte in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen, wenn er nicht Gefahr laufen will, den Schaden selbst tragen zu müssen (EuGH, Urt. v. 5.3.1996, C-46/93, Brasserie du pêcheur, a.a.O., Rn. 85).

  • BVerwG, 17.12.2003 - 6 P 7.03

    Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung; Vereinbarkeit mit europäischem

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 264/07
    Daher habe das Bundesverwaltungsgericht es auch in dem Vorlageersuchen an den Europäischen Gerichtshof das Verfahren Personalrat der Feuerwehr Hamburg betreffend (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2003, 6 P 7.03, ZfPR 2004, 99) als fraglich bezeichnet, ob die Richtlinie 93/104 auf die Feuerwehr Anwendung finde.

    Der Beginn der Verjährung ist auch nicht deshalb hinausgeschoben, weil die Rechtslage unübersichtlich und zweifelhaft war (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.12.2003, 6 P 7.03, ZfPR 2004, 99, OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2002, NordÖR 2003, 318 m.w.N.).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 264/07
    Das habe der EuGH in der Sache "Francovich u.a." klargestellt (EuGH, Urt. v. 19.11.1991, Rs. C-6/90 und C-9/90).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist dem System der Verträge, auf denen die Union beruht, der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden zu entnehmen, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen (vgl. Urt. vom 19.11.1991, C-6/90, , Francovich, Slg. 1991, I-5357, Rn. 35, vom 5.3.1996, C-46/93, Brasserie du pêcheur, Slg. 1996, I-1029, Rn. 31, und vom 24.3.2009, C-445/06, Danske Slagterier, Slg. 2009, I-0000 Rn. 19).

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 264/07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist dem System der Verträge, auf denen die Union beruht, der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden zu entnehmen, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen (vgl. Urt. vom 19.11.1991, C-6/90, , Francovich, Slg. 1991, I-5357, Rn. 35, vom 5.3.1996, C-46/93, Brasserie du pêcheur, Slg. 1996, I-1029, Rn. 31, und vom 24.3.2009, C-445/06, Danske Slagterier, Slg. 2009, I-0000 Rn. 19).

    Es widerspräche allerdings dem Grundsatz der Effektivität, von den Geschädigten zu verlangen, systematisch von allen ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen, selbst wenn dies zu übermäßigen Schwierigkeiten führen würde oder ihnen nicht zugemutet werden könnte (EuGH, Urt. v. 24.3.2009, C-445/06, Danske Slagterier, a.a.O, Rn. 62).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.02.2011 - 1 Bf 264/07
    Seitdem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die europäische Arbeitszeitregelung gegenüber der bislang unveränderten Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten vom 12. August 1997 - ArbzVO - (HmbGVBl. S. 408) in der Fassung vom 15. Dezember 1998 (HmbGVBl. S. 332) den Vorrang genießt, letztere mithin, soweit sie mit den Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG vom 4. November 2003 (ABl. L 299 S. 9) (Arbeitszeitrichtlinien) der EG kollidiert, nicht Anwendung finden kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.6.2009, 2 BvE 2/08 -Lissabon- Rn. 335; BVerwG, Urt. v. 25.5.2005, NVwZ 2005, 1080, 1081).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 14.81

    Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenrechtliche Rückforderungsansprüche -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 1 A 2652/07

    Gewährung von Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamte aufgrund der Überschreitung

  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 14.04

    Versorgungsabschlag; Teilzeitbeschäftigung; Diskriminierungsverbot.

  • BGH, 23.06.2009 - EnZR 49/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verjährung eines

  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • OVG Saarland, 19.07.2006 - 1 R 20/05

    Zur Frage, in welchem Umfang Zuvielarbeit eines Brandmeisters bei der

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13

    Soldat; geleistete Zuvielarbeit; unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch;

    Diese Regelungen lassen eindeutig erkennen, dass bei der Prüfung, ob eine Überschreitung der zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit vorliegt, der Vergleichswert der wöchentlichen Arbeitszeit nicht - wie vom Kläger geltend gemacht - wochengenau, sondern als Quotient aus der Summe der in mehreren Wochen geleisteten Arbeitszeit und der Anzahl der Wochen (Durchschnittswert) zu ermitteln ist (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 09.02.2011 - 1 Bf 264/07 - vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.10.2000, a.a.O., RdNr. 68 ff.).
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